Es gilt grundsätzlich der einfache Satz: „Nach erfolgreichem Abschluss der Theorie, muss die Praxis innerhalb von 12 Monaten absolviert werden.“ Außerdem muss der Führerschein nach dem Abschluss der Prüfungen innerhalb von zwei Jahren ausgehändigt sein, sonst verlieren die Prüfungen ihre Anerkennung. Außerdem brauchen Minderjährige auch immer das Einverständnis der Eltern. Ein Ausbildungsvertrag mit Minderjährigen ist bis zur Volljährigkeit des Betroffenen immer nur schwebend.
Es ist jedoch ohne Weiteres möglich, am theoretischen Unterricht sofort nach der Anmeldung teilzunehmen. Lediglich mit dem praktischen Fahrunterricht ist es, aus haftungsrechtlichen Gründen, erst ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters möglich, zu beginnen. Es gibt natürlich ein Mindestalter für die Prüfungen. Die theoretische, also schriftliche Prüfung darf in allen Führerscheinklassen bereits zwölf Wochen vor dem Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. Wer also zum Beispiel am Ende des Monats achtzehn Jahre alt wird darf schon ab dem Anfang des Vormonats sein Glück bei der theoretischen Prüfung zum Autoführerschein versuchen. Zur eigentlichen Fahrprüfung wird man ohnehin frühestens einen Monat vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters zugelassen. Dasselbe gilt für den Mofa-Schein, obwohl der ja nur eine Prüfbescheinigung ist. Hier wird die Prüfung ebenso erst vier Wochen vor dem 15. Geburtstag gestattet.
Wer dann jedoch seinen Führerschein, oder die Bescheinigung zum Abholen desselben, in den Händen hält und meint, er könne sich hinters Steuer setzen, geht von falschen Voraussetzungen aus. Wer sich also über diese Regelung hinwegsetzt und dennoch ein Fahrzeug führt, für dessen Klasse er noch keinen für den Gesetzgeber gültigen Führerschein besitzt, kann mit derselben Strafe rechnen, wie jemand, der weder eine Ahnung vom Autofahren hat, noch bereits seine entsprechenden Prüfungen abgelegt hat.